Der Bundesrat hat die Verordnung vom 5. Dezember 2003 über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen geändert. Mit dieser Änderung werden die Bestimmungen zum Tragen der persönlichen Uniform harmonisiert.
Grundsätzlich darf der Armeeangehörige seine persönliche Uniform während des Militärdienstes (Milizangehörige) oder während der Berufsausübung als Arbeitskleidung tragen (Berufsmilitärs und Mitarbeiter der eidgenössischen und kantonalen Militärverwaltungen bei engem Bezug zur Truppe). Daneben darf die persönliche Uniform an vom Bund bewilligten ausserdienstlichen militärischen Tätigkeiten getragen werden. Ausserhalb dieser Tätigkeiten darf die persönliche Uniform für private Zwecke nur mit einer vom Bereich Schiesswesen und ausserdienstliche Tätigkeiten (Heer, VBS) zu erteilenden Bewilligung getragen werden.
Quelle: VBS