Statuten

der Fricktalischen Offiziersgesellschaft (FOG)

1     Name und Sitz
Unter dem Namen “Fricktalische Offiziersgesellschaft” (FOG) besteht ein Verein nach Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Rheinfelden.

2     Zweck
1
Die FOG bezweckt die Förderung der ausserdienstlichen militärischen Weiterbildung seiner Mitglieder, den fachlichen Austausch, die Pflege der Kameradschaft und soldatischer Gesinnung.
2
Die Gesellschaft ist politisch und konfessionell unabhängig.
3
Sie bildet eine Sektion der Aargauischen Offiziersgesellschaft.

3     Mitgliedschaft
1
Als Mitglied des Vereins kann aufgenommen werden, wer eine Offiziersausbildung in der Schweizer Armee erfolgreich absolviert hat und einen Bezug zum Fricktal hat.
2
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
3
Es bestehen folgende Mitgliederkategorien:
- Aktivmitglieder (mit Stimmrecht)
- Gönner (ohne Stimmrecht)
- Ehrenmitglieder (mit Stimmrecht)

4     Mittel
1
Die Mittel des Vereins setzen sich zusammen aus den:
- von der Vereinsversammlung festgelegten Mitgliederbeiträgen;
- freiwilligen Zuwendungen;
- Erträgen aus Vermögen und Aktivitäten des Vereins.
2
Aktivmitglieder, welche trotz einmaliger Mahnung den Mitgliederbeitrag nicht leisten, verlieren bis zur nächsten Einzahlung ihr Stimmrecht.
3
Neumitglieder sind im Jahr ihres Beitritts von der Beitragspflicht entbunden.
4
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht entbunden.

5     Vereinsversammlung
1
Die Vereinsversammlung findet einmal jährlich statt.
2
Der Vorstand lädt auf einem im Geschäftsverkehr üblichen Weg (z.B. Brief, Fax, E-Mail o. ä.) spätestens fünf Wochen vor der Versammlung die Mitglieder ein und stellt die Traktandenliste zusammen.
3
Anträge können bis zwei Wochen vor der Versammlung an den Vorstand eingereicht werden.
4
Die nicht übertragbaren Aufgaben der Vereinsversammlung sind:
- Wahl des Präsidenten, der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle;
- Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung sowie des Protokolls der letzten Vereinsversammlung;
- Entlastung des Vorstandes;
- Genehmigung des Budgets für das nächste Vereinsjahr sowie Festlegung des Mitgliederbeitrages;
- Behandlung der Anträge des Vorstandes und von Mitgliedern zuhanden der Vereinsversammlung;
- Ernennung von Ehrenmitgliedern;
- Änderungen der Statuten;
- Auflösung des Vereins.
5
Sie fasst ihre Beschlüsse in offener Abstimmung mit dem einfachen Stimmenmehr der anwesenden Aktivmitglieder und Ehrenmitglieder, sofern kein anderes Quorum in diesen Statuten verlangt wird.
6
Bei Stimmengleichheit fällt der Präsident den Stichentscheid.
7
Der Vorstand oder ein Fünftel der Mitglieder können eine ausserordentliche Vereinsversammlung einberufen.

6     Vorstand
1
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und mindestens zwei weiteren Mitgliedern.
2
Der Vorstand konstituiert sich selbst.
3
Die Wahl eines Vorstandsmitgliedes erfolgt mit dem absoluten Mehr der anwesenden Stimmen. Die Mitglieder des Vorstands sind jeweils für ein Jahr gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
4
Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
- Umsetzung des Vereinszweckes;
- Präsentation der kurz- und mittelfristigen Ziele und Massnahmen des Vorstandes anlässlich der Vereinsversammlung;
- Erstellung eines jährlichen Budgets zuhanden der Vereinsversammlung und Antragstellung über die Höhe des Mitgliederbeitrages;
- Vollzug der Beschlüsse der Vereinsversammlung;
- Beschlussfassung in allen Angelegenheiten des Vereins, die nicht ausdrücklich der Vereinsversammlung übertragen sind;
- Wahrung der Interessen des Vereins und dessen Vertretung nach aussen;
- Einberufung der Vereinsversammlung;
- Verfügen von Ausschlüssen;
- Die administrative Geschäftsführung;
- Verfassen des Jahresberichts und des Rechnungsabschlusses;
- Verfassen von Protokollen der Vorstands- und Vereinsversammlungen.
5
Er bestimmt die Delegierten für die Vertretung des Vereins an den Delegiertenversammlungen der Aargauischen und Schweizerischen Offiziersgesellschaft.
6
Bei Stimmengleichheit fällt der Präsident den Stichentscheid.

7     Revisionsstelle
1
Die Revisionsstelle besteht aus zwei Mitgliedern.
2
Die Mitglieder der Revisionsstelle sind jeweils für zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
3
Die Revisionsstelle hat folgende Aufgaben:
- Prüfung der Jahresrechnung und des Vermögensnachweises (Bilanz);
- Schriftliche Berichterstattung.

8     Geschäfts- und Rechnungsjahr
Das Geschäftsjahr und das Rechnungsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

9     Statutenänderung
1
Der Vorstand oder ein Mitglied kann einen Antrag auf Änderung der Statuten stellen.
2
Änderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder.

10     Auflösung des Vereins
1
Der Verein darf nicht aufgelöst werden, solange 20 stimmberechtige Mitglieder das Fortbestehen verlangen und der Vorstand vollständig besetzt werden kann.
2
Über die Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung entscheidet die Vereinsversammlung mit 2/3-Mehrheit.

11     Inkrafttreten
1
Die vorliegenden Statuten ersetzen die Statuten vom 6. Mai 1966 und wurden an der ordentlichen Vereinsversammlung vom 25.03.2011 angenommen.
2
Sie treten sofort in Kraft und wurden durch die Präsidentenkonferenz der AOG vom 08.06.2011 genehmigt.

Fricktalische Offiziersgesellschaft
Rheinfelden, 25.03.2011

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