der Fricktalischen Offiziersgesellschaft (FOG)
1 Name und Sitz
Unter dem Namen “Fricktalische Offiziersgesellschaft” (FOG) besteht ein Verein nach Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Rheinfelden.
2 Zweck
1 Die FOG bezweckt die Förderung der ausserdienstlichen militärischen Weiterbildung seiner Mitglieder, den fachlichen Austausch, die Pflege der Kameradschaft und soldatischer Gesinnung.
2 Die Gesellschaft ist politisch und konfessionell unabhängig.
3 Sie bildet eine Sektion der Aargauischen Offiziersgesellschaft.
3 Mitgliedschaft
1 Als Mitglied des Vereins kann aufgenommen werden, wer eine Offiziersausbildung in der Schweizer Armee erfolgreich absolviert hat und einen Bezug zum Fricktal hat.
2 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
3 Es bestehen folgende Mitgliederkategorien:
– Aktivmitglieder (mit Stimmrecht)
– Gönner (ohne Stimmrecht)
– Ehrenmitglieder (mit Stimmrecht)
4 Mittel
1 Die Mittel des Vereins setzen sich zusammen aus den:
– von der Vereinsversammlung festgelegten Mitgliederbeiträgen;
– freiwilligen Zuwendungen;
– Erträgen aus Vermögen und Aktivitäten des Vereins.
2 Aktivmitglieder, welche trotz einmaliger Mahnung den Mitgliederbeitrag nicht leisten, verlieren bis zur nächsten Einzahlung ihr Stimmrecht.
3 Neumitglieder sind im Jahr ihres Beitritts von der Beitragspflicht entbunden.
4 Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht entbunden.
5 Vereinsversammlung
1 Die Vereinsversammlung findet einmal jährlich statt.
2 Der Vorstand lädt auf einem im Geschäftsverkehr üblichen Weg (z.B. Brief, Fax, E-Mail o. ä.) spätestens fünf Wochen vor der Versammlung die Mitglieder ein und stellt die Traktandenliste zusammen.
3 Anträge können bis zwei Wochen vor der Versammlung an den Vorstand eingereicht werden.
4 Die nicht übertragbaren Aufgaben der Vereinsversammlung sind:
– Wahl des Präsidenten, der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle;
– Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung sowie des Protokolls der letzten Vereinsversammlung;
– Entlastung des Vorstandes;
– Genehmigung des Budgets für das nächste Vereinsjahr sowie Festlegung des Mitgliederbeitrages;
– Behandlung der Anträge des Vorstandes und von Mitgliedern zuhanden der Vereinsversammlung;
– Ernennung von Ehrenmitgliedern;
– Änderungen der Statuten;
– Auflösung des Vereins.
5 Sie fasst ihre Beschlüsse in offener Abstimmung mit dem einfachen Stimmenmehr der anwesenden Aktivmitglieder und Ehrenmitglieder, sofern kein anderes Quorum in diesen Statuten verlangt wird.
6 Bei Stimmengleichheit fällt der Präsident den Stichentscheid.
7 Der Vorstand oder ein Fünftel der Mitglieder können eine ausserordentliche Vereinsversammlung einberufen.
6 Vorstand
1 Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und mindestens zwei weiteren Mitgliedern.
2 Der Vorstand konstituiert sich selbst.
3 Die Wahl eines Vorstandsmitgliedes erfolgt mit dem absoluten Mehr der anwesenden Stimmen. Die Mitglieder des Vorstands sind jeweils für ein Jahr gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
4 Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
– Umsetzung des Vereinszweckes;
– Präsentation der kurz- und mittelfristigen Ziele und Massnahmen des Vorstandes anlässlich der Vereinsversammlung;
– Erstellung eines jährlichen Budgets zuhanden der Vereinsversammlung und Antragstellung über die Höhe des Mitgliederbeitrages;
– Vollzug der Beschlüsse der Vereinsversammlung;
– Beschlussfassung in allen Angelegenheiten des Vereins, die nicht ausdrücklich der Vereinsversammlung übertragen sind;
– Wahrung der Interessen des Vereins und dessen Vertretung nach aussen;
– Einberufung der Vereinsversammlung;
– Verfügen von Ausschlüssen;
– Die administrative Geschäftsführung;
– Verfassen des Jahresberichts und des Rechnungsabschlusses;
– Verfassen von Protokollen der Vorstands- und Vereinsversammlungen.
5 Er bestimmt die Delegierten für die Vertretung des Vereins an den Delegiertenversammlungen der Aargauischen und Schweizerischen Offiziersgesellschaft.
6 Bei Stimmengleichheit fällt der Präsident den Stichentscheid.
7 Revisionsstelle
1 Die Revisionsstelle besteht aus zwei Mitgliedern.
2 Die Mitglieder der Revisionsstelle sind jeweils für zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
3 Die Revisionsstelle hat folgende Aufgaben:
– Prüfung der Jahresrechnung und des Vermögensnachweises (Bilanz);
– Schriftliche Berichterstattung.
8 Geschäfts- und Rechnungsjahr
Das Geschäftsjahr und das Rechnungsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
9 Statutenänderung
1 Der Vorstand oder ein Mitglied kann einen Antrag auf Änderung der Statuten stellen.
2 Änderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder.
10 Auflösung des Vereins
1 Der Verein darf nicht aufgelöst werden, solange 20 stimmberechtige Mitglieder das Fortbestehen verlangen und der Vorstand vollständig besetzt werden kann.
2 Über die Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung entscheidet die Vereinsversammlung mit 2/3-Mehrheit.
11 Inkrafttreten
1 Die vorliegenden Statuten ersetzen die Statuten vom 6. Mai 1966 und wurden an der ordentlichen Vereinsversammlung vom 25.03.2011 angenommen.
2 Sie treten sofort in Kraft und wurden durch die Präsidentenkonferenz der AOG vom 08.06.2011 genehmigt.
Fricktalische Offiziersgesellschaft
Rheinfelden, 25.03.2011
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